Die Informationspflicht für Händler, die sie ihren Kunden gegenüber haben, ist gesetzlich festgelegt und beinhaltet die Notwendigkeit unterschiedlicher Rechtstexte, die gesetzeskonform gestaltet sein müssen.
Zu diesen zählen insbesondere Widerrufsbelehrungen, durch die Kunden über ihr Widerrufsrecht und alles was damit in Zusammenhang steht aufgeklärt werden.
Diese Belehrungen enthalten Fristen sowie auch ggf. Sonderregelungen, die im Rahmen bestimmter Produkte oder Dienstleistungen in Betracht kommen sowie auch die allgemeinen Regeln, die im Grunde für jedes Gewerbe Geltung haben.
Kann man rechtssichere Muster nutzen?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, kostenlos bereitgestellte rechtssichere Muster als Vorlage zu verwenden. Im Rahmen der letzten Gesetzesänderungen im Jahr 2014 wurden durch den Gesetzgeber entsprechende Muster bereitgestellt, die an den Bedarf des eigenen Betriebes angepasst werden können.
Diese sind in jedem Fall rechtssicher, wobei allerdings die Anpassung durch den Händler wiederrum Raum für Fehler bieten kann. Nicht zu empfehlen sind Vorlagen für Widerrufsbelehrungen, die bereits etwaige Sonderregelungen enthalten und von unsicheren Webseiten kostenlos heruntergeladen werden können.
Denn hier besteht zum einen die Gefahr, dass die Belehrungen nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprechen, und zum anderen auch das Risiko von Viren oder Trojanern.
Ist die Erstellung von Rechtstexten durch einen Juristen sinnvoll?
Generell betrachtet ist die Erstellung von Rechtstexten und damit auch der Widerrufsbelehrung durch einen Juristen immer sinnvoll, da hier die größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet ist. Allerdings sollte man auch davon ausgehen, dass dies hohe Kosten verursachen kann.
Zusätzlich muss die Belehrung gemäß Gesetzesänderungen immer wieder neu angepasst werden und verursacht demnach auch weitere Anwaltskosten. Eine günstigere Alternative können entsprechende Dienstleistungspakete sein, die die gewünschten Rechtstexte enthalten und bei Änderungen auch aktualisiert werden.
Diese können ebenso auf den individuellen Bedarf im Onlinehandel angepasst werden.
Für wen gilt die Pflicht zur Widerrufsbelehrung?
Die Pflicht, eine Widerrufsbelehrung bereitzustellen, besteht für alle, die am Onlinehandel als Gewerbetreibende teilnehmen.
Dies bedeutet, dass nicht nur Onlineshop Betreiber eine solche zur Verfügung stellen müssen, sondern auch Gewerbetreibende, die ihre Waren über Onlinemarktplätze wie eBay oder Amazon anbieten und ggf. auch auf Kleinanzeigen zurückgreifen, um ihre Waren zu vertreiben.
Ausnahmen gibt es hierbei im Grunde keine. Es ist jedoch möglich, dass verschiedene Arten von Produkten vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können wie beispielsweise zum Download bereitgestellte Medien.
Was muss beachtet werden bei Downloadartikeln?
Downloadartikel können vom Widerruf ausgeschlossen werden, sofern die Voraussetzungen dafür stimmig sind. Dies bedeutet, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kaufes davon in Kenntnis gesetzt werden und dieser Vereinbarung zustimmen muss.
Dies kann bei Onlinebestellungen beispielsweise durch eine Information während des Bestellvorgangs erfolgen und eine Checkbox, die zur Zustimmung genutzt werden kann. Es ist also grundsätzlich möglich, einen solchen Vorgang zu vereinfachen, ohne dass langwierige Korrespondenz vor dem Kauf erfolgen muss.
Was tun bei einem Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?
Wenn es sich bei einem solchen Hinweis um den Hinweis eines Kunden handelt, sollte man schnell darauf reagieren und prüfen lassen, ob dies den Tatsachen entspricht.
Ist dies der Fall, muss die Widerrufsbelehrung entsprechend geändert werden, bevor es zu Problemen und im schlimmsten Fall einer Abmahnung mit teuren Folgen kommt. Ein Hinweis ist noch keine Abmahnung und sollte entsprechend angenommen werden.