AML-Compliance 2025: Pflichten, Risiken und praktische Umsetzung im Betrieb

Geldwäsche ist längst kein Randphänomen mehr, das nur Banken betrifft. Globale Lieferketten, digitale Zahlungswege, Kryptowertetransfers und komplexe Unternehmensstrukturen haben dazu geführt, dass immer mehr Branchen ins Visier von Ermittlungsbehörden und Aufsichten geraten. Für Unternehmen in Deutschland bedeutet das: Wer zu den „Verpflichteten“ nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zählt oder in Risikosektoren tätig ist, muss sich aktiv mit Prävention beschäftigen – sonst drohen empfindliche Bußgelder, Reputationsschäden und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen. Die Anforderungen betreffen dabei nicht nur formale Dokumente, sondern vor allem gelebte Prozesse und eine Compliance-Kultur, die Risiken erkennt, bewertet und beherrscht.

E-Learning Compliance Schulungen helfen dabei, diese Anforderungen nachhaltig im Unternehmen zu verankern – denn ohne regelmäßige, nachweisbare Sensibilisierung wird aus dem besten Regelwerk schnell ein Papiertiger. Gerade in der Geldwäscheprävention brauchen Mitarbeitende Handlungssicherheit, um Auffälligkeiten zu erkennen, richtig einzuordnen und rechtssicher zu eskalieren. Digitale Weiterbildungen ermöglichen hier konsistente Lerninhalte, transparente Teilnahme-Nachweise und schnelle Aktualisierungen, wenn sich Gesetzeslage oder Aufsichtserwartungen verändern.

2025 ist zudem ein Jahr der Weichenstellungen. Auf EU-Ebene wurde das neue AML-Paket 2024 verabschiedet, bestehend aus der AML-Verordnung (AMLR), einer neuen 6. Geldwäscherichtlinie sowie der neuen Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA. Viele Regelungen treten gestaffelt in Kraft, werden aber schon heute von Aufsichten als Erwartungshorizont genutzt. Die AMLR gilt ab Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, während AMLA ab 2025/2026 ihre Aufsichtstätigkeit aufbaut. In Deutschland hat die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum GwG Ende November 2024 grundlegend überarbeitet; sie gelten seit dem 1. Februar 2025 und konkretisieren u. a. Aktualisierungsfristen, den Umgang mit politisch exponierten Personen (PEPs), wirtschaftlich Berechtigten und Kryptotransfers. Wer jetzt nicht handelt, wird später unter höherem Zeit- und Kostendruck nachziehen müssen. Der folgende Artikel zeigt, wie Geldwäscheprävention und Compliance rechtskonform organisiert werden kann – mit Blick auf Gesetzeslage, Praxis und zukünftige Entwicklungen.

1. Rechtsrahmen der Geldwäscheprävention in Deutschland und der EU

Der zentrale Rechtsanker in Deutschland ist das Geldwäschegesetz (GwG). Es verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen – etwa Kredit- und Finanzdienstleister, Versicherer, Rechtsanwält:innen in bestimmten Konstellationen, Immobilienmakler, Güterhändler oder Krypto-Dienstleister – zu risikobasierten Präventionsmaßnahmen. Das GwG wird flankiert vom Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), dem Strafgesetzbuch (§§ 261 ff. StGB: Geldwäsche-Straftat) sowie spezialgesetzlichen Verordnungen. Besonders wichtig ist: Das GwG ist kein „Checklisten-Gesetz“, sondern verlangt eine individuelle Risikoanalyse, die Größe, Geschäftsmodell, Produkte, Kundenstruktur und Vertriebskanäle abbildet. Genau hier setzen auch die AuA der BaFin an, die als verbindlicher Auslegungsmaßstab für beaufsichtigte Verpflichtete dienen.

Auf EU-Ebene verschiebt sich der Fokus Richtung Harmonisierung. Mit der AMLR entsteht ein „Single Rulebook“, das viele Vorgaben künftig einheitlich und unmittelbar anwendbar macht – etwa zur Sorgfaltspflicht, zur wirtschaftlichen Berechtigung oder zum Umgang mit Hochrisikoländern. Parallel müssen Mitgliedstaaten die 6. AML-Richtlinie umsetzen, die u. a. Strafverfolgung und FIU-Zusammenarbeit stärkt. Die neue AMLA wird als zentrale europäische Aufsicht tätig, vor allem für grenzüberschreitend relevante Institute und Krypto-Akteure. Für deutsche Unternehmen heißt das: Auch wenn manche Regeln erst 2027 voll gelten, entwickeln sich Prüfungsmaßstäbe jetzt schon in diese Richtung. Wer Compliance heute auf künftige EU-Standards ausrichtet, minimiert spätere Umstellungsaufwände.

„Geldwäscheprävention ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein dauerhaftes Risikomanagement, das nur funktioniert, wenn Rechtspflichten, Prozesse und Haltung im Alltag ineinandergreifen.“

Noch eine rechtliche Dimension wird häufig unterschätzt: Geldwäscheprävention und Compliance schützen nicht nur vor Aufsichtssanktionen, sondern auch vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Wenn Unternehmen – etwa durch mangelnde Kontrollen, Schulungslücken oder ignorierte Verdächte – eine Geldwäschehandlung ermöglichen, können Organisationsverschulden, Aufsichtspflichtverletzungen oder Beihilfe-Konstellationen relevant werden. Gerade Geschäftsleitungen müssen deshalb nachweisbar steuern, überwachen und dokumentieren. Die Rechtsprechung bewertet zunehmend auch „blinde Flecken“ in internen Kontrollsystemen als Vorwurf an die Leitungsebene. Das GwG ist damit nicht nur ein Compliance-Thema, sondern Teil des Corporate-Governance-Kerns.

2. Wer ist verpflichtet – und was bedeutet das in der Praxis?

Ob ein Unternehmen GwG-pflichtig ist, ergibt sich aus § 2 GwG und wird regelmäßig erweitert. Neben klassischen Finanzakteuren sind heute z. B. Immobilienunternehmen, Kunst- und Luxusguthändler, Waffen- und Fahrzeughändler, Edelmetall- und Schmuckhandel sowie Krypto-Dienstleister im Fokus. Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) bzw. der EU-Krypto-Regulierung rücken neue digitale Geschäftsmodelle stärker in den verpflichteten Kreis. Wichtig ist: Auch wenn ein Unternehmen formal nicht verpflichtet ist, können Geschäftspartner, Banken oder Versicherer Präventionsstandards vertraglich verlangen – etwa durch Compliance-Klauseln, Audit-Rechte oder „Know-Your-Business-Partner“-Prüfungen. Wer in einem Risiko-Ökosystem agiert, sollte also so handeln, als wäre er verpflichtet.

In der Praxis bedeutet Verpflichtung vor allem, dass Unternehmen ein wirksames System an internen Sicherungsmaßnahmen aufbauen müssen. Dazu zählen eine dokumentierte Risikoanalyse, interne Grundsätze/Prozesse/Kontrollen, der Einsatz eines Geldwäschebeauftragten (sofern erforderlich), Kunden- und Transaktionsmonitoring, Verdachtsmeldeprozesse und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit. Die BaFin-AuA konkretisieren, wie risikobasiertes Vorgehen auszusehen hat, und verschärfen u. a. die Erwartungen an Aktualisierungsfristen für Kundendaten sowie an verstärkte Sorgfaltspflichten bei besonderen Risiken (z. B. Krypto-Transfers mit selbst gehosteten Wallets).

Typische Fehlannahmen sind etwa: „Wir haben nur wenige Hochrisikokunden“, „Wir prüfen schon bei der Kontoeröffnung“, oder „Wir sind zu klein für ein formelles System“. Genau diese Argumente führen in Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen. Denn das GwG kennt keinen „Kleinstbetriebs-Freibrief“: Je nach Risiko müssen Maßnahmen eben schlanker oder umfangreicher ausgestaltet werden. Ein kleines Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen oder Auslandskunden kann ein höheres Geldwäscherisiko tragen als ein großes Inlandsgeschäft – und muss dann entsprechend präventiv arbeiten.

3. Kernpflichten nach dem GwG: Risikoanalyse, Sorgfalt und Meldewesen

Das Herzstück jeder Geldwäscheprävention und Compliance ist die Risikoanalyse (§§ 4–6 GwG). Sie bildet die Grundlage für alle Folgeprozesse. Dabei reicht es nicht, allgemein „niedriges Risiko“ zu behaupten. Die Analyse muss nachvollziehbar Kriterien wie Kundenarten, Produkte, Länderbezug, Vertriebskanäle und Transaktionsmuster bewerten und daraus konkrete Schutzmaßnahmen ableiten. In der Aufsichtspraxis wird besonders geprüft, ob die Risikoanalyse aktuell gehalten wird und ob sie tatsächlich operative Relevanz hat – also z. B. zu abgestuften Prüfintensitäten oder Monitoring-Schwellen führt. Die neue BaFin-Guidance betont zudem stärker die Trennung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Analyse. 

Darauf aufbauend stehen die allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten (§§ 10–17 GwG): Identifizierung des Vertragspartners, Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten, Abklärung des Geschäftszwecks, laufende Überwachung sowie Aktualisierung der Daten. Die AuA 2024/2025 konkretisieren u. a. Fristen zur Datenaktualisierung und die risikobasierte Einordnung von PEPs. In der Praxis heißt das: Unternehmen brauchen klare Trigger, wann eine Aktualisierung fällig ist (z. B. Zeitablauf, Ereignis-Trigger wie neue Gesellschafter, oder Auffälligkeiten im Monitoring). Ohne digital unterstützte Workflows ist das schwer skalierbar.

Ein dritter Pflichtkomplex ist das Meldewesen (§§ 43–47 GwG). Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU erfolgen. Neuere Orientierungshilfen, abgestimmt zwischen BaFin und FIU, schärfen den Begriff der „Unverzüglichkeit“ und die Mindestanforderungen an Vollständigkeit. Hier scheitern viele Unternehmen an internen Reibungsverlusten: Mitarbeitende sind unsicher, ob ein Verdacht „reicht“, Vorgesetzte wollen erst „prüfen“, oder es fehlt ein sauberer Eskalationskanal. Deshalb ist es sinnvoll, eine kompakte interne Verdachts-Checkliste zu nutzen, zum Beispiel:

  • ungewöhnlich komplexe Transaktionsketten ohne plausiblen Zweck
  • auffälliger Einsatz von Bargeld oder Krypto-Assets trotz passender Alternativen
  • Kommunikationsverweigerung bei Fragen zu Mittelherkunft oder Berechtigten
  • häufige, rasche Wechsel von Kontaktdaten, Strukturen oder Vertretungen

Wichtig: Die Liste ist nur ein Hilfsmittel. Entscheidend bleibt die dokumentierte Einzelfallwürdigung und ein Prozess, der Meldungen rechtssicher und zügig auslöst.

4. Aufbau eines wirksamen Compliance-Systems: Organisation, Kontrollen, Kultur

Ein funktionierendes AML-System ist immer eine Kombination aus Struktur, Technik und Menschen. Organisatorisch verlangt das GwG interne Sicherungsmaßnahmen, die zur Art und zum Umfang des Geschäfts passen. Dazu gehören schriftliche Grundsätze, ein Vier-Augen-Prinzip in riskanten Prozessen, klare Verantwortlichkeiten, ein risikoadäquates Monitoring und – je nach Verpflichtetenkreis – ein Geldwäschebeauftragter samt Stellvertretung. Prüfbar wird das System erst durch Dokumentation: Wer hat wann welche Entscheidung auf welcher Grundlage getroffen? Welche Risiken wurden akzeptiert oder mitigiert? Welche Prüfungen wurden wiederholt?

Technisch rückt 2025 besonders der Umgang mit digitalen Zahlungswegen und Krypto-Assets ins Zentrum. Die EU-Travel-Rule (ToFR) und BaFin-AuA erweitern Anforderungen an die Nachverfolgbarkeit von Krypto-Transfers und an verstärkte Sorgfalt bei Transfers zu „self-hosted wallets“. Unternehmen, die mit Krypto-Dienstleistern zusammenarbeiten oder selbst Tokens akzeptieren, sollten deshalb Transaktionsdaten strukturiert erfassen, Schwellenwerte definieren und Herkunfts-/Zieladressen risikobewerten. Für klassische Branchen gilt das analog: Wer digital skaliert, muss Kontrollen ebenfalls digitalisieren.

Die kulturelle Ebene entscheidet häufig darüber, ob Geldwäscheprävention und Compliance gelebt werden oder nur „im Ordner existieren“. Ein typisches Muster in Vorfällen ist nicht fehlende Theorie, sondern fehlende Umsetzung: Mitarbeiter:innen fühlen sich nicht zuständig, wollen Kund:innen nicht „verärgern“, oder sehen Geldwäsche als „Compliance-Thema der Zentrale“. Hier hilft nur konsequentes Tone-from-the-Top, ein klarer Kommunikationsrahmen und ein Belohnungssystem, das korrektes Verhalten unterstützt. Compliance muss als Teil der Geschäftsqualität verstanden werden – ähnlich wie Arbeitssicherheit oder Datenschutz.

Praxis-Tableau: Pflichten nach Risikoebenen

RisikostufeTypische IndikatorenErwartete Maßnahmen
Niedrigstabile Inlandskunden, transparente StrukturenStandard-KYC, regelmäßige Aktualisierung, Basis-Monitoring
Mittelgelegentliche Auslandsgeschäfte, neue Produktevertiefte Risikoanalyse, Ereignis-Trigger, Stichproben-Reviews
HochHochrisikoländer, PEP-Bezug, Bargeld/Krypto-Fokusverstärkte Sorgfalt, engmaschiges Monitoring, Management-Freigaben, ggf. FIU-Meldung

Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber den Kern des risikobasierten Rechtsprinzips: nicht „alles gleich“, sondern „alles angemessen“.

5. Schulung, Nachweisführung und Haftungsminimierung

Schulungen sind rechtlich Pflichtbestandteil der internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG). Doch „Schulung“ heißt nicht einmal jährlich ein PDF zu verschicken. Die Aufsicht erwartet zielgruppenorientierte, regelmäßige und dokumentierte Trainings, die Risiken des jeweiligen Tätigkeitsfeldes abdecken. Das betrifft Front-Office-Mitarbeitende (z. B. Vertrieb, Kundenservice), Back-Office-Teams (z. B. Zahlungsabwicklung, Buchhaltung) und Führungskräfte. Wer an risikobehafteten Schnittstellen arbeitet, braucht konkrete Fallbeispiele, rote Flaggen und klare Handlungswege – sonst bleibt Wissen inert.

Aus Haftungssicht ist Schulung auch Beweisführung. Wenn Behörden oder Gerichte prüfen, ob ein Unternehmen organisatorisch pflichtgemäß gehandelt hat, wird nachgewiesen werden müssen, dass Mitarbeitende Kompetenzen hatten und Prozesse kannten. Deshalb sollten Unternehmen Trainings nicht nur „durchführen“, sondern revisionssicher dokumentieren: Inhalte, Teilnahme, Lernerfolg, Wiederholungszyklen. Gerade digitale Lernformate erleichtern diese Nachweisführung erheblich, weil sie Lernstände, Tests und Zertifikate automatisch erfassen und in Prüfungen vorgelegt werden können. So entsteht aus einer Schulungspflicht ein belastbarer Compliance-Schutzschild.

Hinzu kommt die Pflicht zur fortlaufenden Wirksamkeitskontrolle (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Unternehmen müssen also regelmäßig prüfen, ob ihre Maßnahmen tatsächlich funktionieren. Das kann über interne Audits, Stichprobenkontrollen, KPI-Monitoring oder externe Prüfungen erfolgen. Wichtig ist, dass aus Feststellungen auch Verbesserungen abgeleitet werden. Ein „Audit ohne Maßnahmenplan“ wird von Aufsichten als reine Folklore gewertet. Wer dagegen ein geschlossenes Verbesserungs-System etabliert, senkt nicht nur das Aufsichtsrisiko, sondern erhöht auch die betriebliche Resilienz gegen Betrug und Korruption.

6. Ausblick: Was Unternehmen bis 2027 vorbereiten sollten

Auch wenn die AMLR erst ab Juli 2027 unmittelbar gilt, ist die Übergangszeit kurz, wenn man die organisatorische Realität betrachtet. Viele Unternehmen brauchen 12–24 Monate, um Risikoanalysen, IT-Systeme, Schulungskonzepte und Governance sauber aufzusetzen. Dabei wird AMLA als neue EU-Behörde Leitlinien und technische Standards (RTS/Guidelines) entwickeln, die den Prüfungsmaßstab weiter konkretisieren. Das AMLA-Arbeitsprogramm 2025 zeigt, dass Schwerpunkte u. a. in unternehmensweiten Risikoanalysen, Schwellenwerten und kontinuierlicher Überwachung liegen. Wer jetzt beginnt, kann die kommenden Leitlinien schrittweise integrieren, statt später in einem „Big-Bang-Projekt“ nachzurüsten.

Für deutsche Unternehmen ist zusätzlich relevant, dass die BaFin-AuA seit 2025 gelten und teilweise strengere Erwartungshaltungen formulieren als viele bisherige Standards. Das betrifft vor allem die Tiefe der Risikoanalyse, verkürzte Aktualisierungsfristen, eine präzisere PEP-Einordnung und den Krypto-Bereich. Zudem wird die Zusammenarbeit mit FIU und Strafverfolgung enger; Meldequalität und -geschwindigkeit geraten noch stärker in den Fokus. Daraus folgt ein klarer Handlungsauftrag: Systeme müssen nicht nur vorhanden sein, sie müssen „prüfungsfest“ funktionieren.

Strategisch sollten Unternehmen bis 2027 drei Dinge priorisieren: Erstens eine AML-Roadmap entwickeln, die GwG-Pflichten und EU-Entwicklung zusammenführt. Zweitens IT- und Datenkompetenz ausbauen, weil Geldwäscheprävention immer stärker datengetrieben wird. Drittens Schulung und Kultur auf ein Niveau heben, das tatsächliche Handlungssicherheit erzeugt. Das ist der Unterschied zwischen „Compliance als Papier“ und „Compliance als Schutzmechanismus“. Geldwäscheprävention und Compliance sind damit kein Kostenblock, sondern eine Investition in Rechts- und Geschäftssicherheit.

7. Handlungskern für die Praxis

Die rechtlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention steigen – durch nationale Konkretisierungen wie die BaFin-AuA 2025 und durch die EU-Harmonisierung bis 2027. Unternehmen müssen verstehen, ob und warum sie verpflichtet sind, und dann ein risikobasiertes System etablieren, das Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten, Monitoring, Meldewesen, Schulung und Wirksamkeitskontrolle verbindet. Wer diese Elemente isoliert betrachtet, wird Lücken haben; wer sie integriert, reduziert Aufsichts-, Straf- und Reputationsrisiken nachhaltig.

Der vielleicht wichtigste Punkt ist: Prävention ist kein „Tick-the-Box“, sondern eine kontinuierliche Managementaufgabe. Prozesse müssen im Alltag funktionieren, Mitarbeitende müssen Risiken erkennen und ohne Angst eskalieren können, und die Geschäftsleitung muss sichtbar Verantwortung tragen. So wird Geldwäscheprävention und Compliance zu einem echten Bestandteil guter Unternehmensführung – rechtssicher, auditsicher und zukunftsfähig.

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