Rechtstexte rechtskonform im Onlinehandel einsetzen

Die Informationspflicht ist für Onlinehändler ein wichtiger Faktor, der grundsätzlich nicht vernachlässigt werden darf. Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz vergessen viele Gewerbetreibende, dass hier ein umfassendes Informationsrecht für Verbraucher bzw. generell Internetnutzer gesetzlich vorgesehen ist, welches für mehr Transparenz sorgen soll und gewährleistet, dass Webseitenbesucher darüber informiert sind, in welcher Weise ihre Daten erhoben und gespeichert werden, um welche Daten es sich dabei handelt und für welchen Zweck sie überhaupt verwendet werden.

Denn genau dies war bereits schon in der Vergangenheit ein Problem, da Internetnutzer häufig gar nicht wussten, welche Daten irgendwo gespeichert und an wen sie eventuell zu welchem Zweck weitergegeben wurden. Das Datenschutzrecht sorgt für mehr Transparenz und soll darüber hinaus auch einer missbräuchlichen Datenerhebung vorbeugen.

Wie gestaltet sich die Pflicht von Onlineshop Betreibern in Bezug auf den Datenschutz?

Die Regelungen in Bezug auf den Datenschutz sind sehr umfangreich, so dass es häufig für Unternehmer schwer ist, diese voll und ganz erfassen. Zu den wichtigsten Punkten gehören vor allem die Regelungen in § 13 TMG, welcher bestimmt: dass „Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs“ der EU informieren müssen.

Das bedeutet, dass grundsätzlich eine entsprechende Info in Form einer Datenschutzerklärung auf der Webseite verfügbar und „jederzeit abrufbar sein“ muss. Ist dies nicht der Fall, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Doch nicht nur die Verfügbarkeit auf der Webseite ist wichtig, sondern ebenso auch, dass ein Link oder ein Button dorthin verweisen, welcher entsprechend als solcher gekennzeichnet ist und sofort gefunden werden kann, ohne dass Webseitenbesucher scrollen und suchen müssen. Auch ist es nicht zulässig, dass eine Datenschutzerklärung in einer anderen Sprache als der verfasst ist, in der auch der Rest der Webseite umgesetzt wurde.

Rechtstexte für Webseiten: woher bekommt man eine Datenschutzerklärung?

Die Erstellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung, beispielsweise für den eigenen Shop oder eine Händlerseite auf eBay oder Amazon, obliegt in erster Linie dem Unternehmer selbst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er hierzu nicht entsprechende Hilfsmittel nutzen kann.

Sehr hilfreich in diesem Bereich sind Rechtswebseiten, die sich mit dem Thema Fernabsatz und Datenschutz befassen, da hier meist aktuelle Informationen verfügbar sind. Einige dieser Webseiten bieten auch eine Datenschutz Vorlage, welche als Muster auf dieser Webseite kostenlos heruntergeladen oder kopiert werden kann. Diese Datenschutz Vorlage muss letztendlich nur an den Bedarf des Unternehmens angepasst und dann in die Webseite integriert werden.

Noch bequemer geht die Erstellung der Datenschutzerklärung durch einen Datenschutzerklärung Generator, der bereits eine Datenschutz Vorlage beinhaltet. Hier geben Webseitenbetreiber lediglich ihre Daten an und erhalten innerhalb weniger Minuten eine fertig erstellte Erklärung. Wie viel Sicherheit diese Rechtstexte bieten ist hierbei zumeist davon abhängig, ob diese aktuell und juristisch geprüft sind.

Keine Datenschutzerklärung eingefügt: was tun bei Abmahnung?

Kommt es zu einer Abmahnung wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung, sollte der Umstand an erster Stelle behoben werden. Weiterhin ist hier durchaus die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.

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