Informationspflicht: Unternehmer müssen der Datenschutzerklärung Pflicht nachkommen

Die Informationspflicht ist ein notwendiger Bestandteil des Handels im Internet, der die Transparenz bei Onlineeinkauf gewährleisten und mehr Sicherheit für Verbraucher sowie auch Händler gewährleisten soll.

Sie wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt, deren Anspruch Händler, beispielsweise in Form von Rechtstexten, gerecht werden müssen. Ein wichtiger Faktor der Informationspflicht ist die Datenschutzerklärung Pflicht, die beinhaltet, dass Verbraucher bzw. Webseitenbesucher vom Nutzungsbeginn an das Recht darauf haben, über die Erhebung ihrer Daten auf Webseiten und in Onlineshops informiert zu werden und darüber, zu welchem Zweck diese gespeichert werden.

Rechtsgrundlage hierzu stellt § 13 TMG dar und Unternehmen müssen die Erfüllung der Datenschutzerklärung Pflicht durch eine Datenschutzerklärung gewährleisten, die die entsprechenden Informationen enthält und darüber aufklärt, dass die Nutzung jederzeit auch anonym erfolgen und natürlich auch beendet werden kann. Die Datenschutzerklärung hat zusätzlich die Funktion darüber aufzuklären, dass die Daten im Unternehmen verbleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Datenschutzerklärung ist grundsätzlich lediglich eine Information, weshalb Internetnutzer dieser nicht zustimmen müssen. Eine Zustimmung ist nur in besonderen Situationen erforderlich, in denen eine Weitergabe der Daten geplant ist. Dazu wird dann eine Datenschutzeinwilligung benötigt.

Ist es rechtswidrig keine Datenschutzerklärung bereitzustellen?

Das Fehlen der Datenschutzerklärung stellte einen Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Regelungen dar und somit auch eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß den geltenden Gesetzen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden könnte.

Drüber hinaus haben verschiedene Gerichtsurteile bestimmt, dass das Fehlen auch als wettbewerbswidrig betrachtet werden kann, so dass Mitbewerber tatsächlich das Recht haben, einen solchen Umstand abzumahnen. Es ist daher nicht empfehlenswert, auf die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung zu verzichten.

Bereits der Begriff Datenschutzerklärung Pflicht zeigt, dass Unternehmen an dieser Stelle nicht selbst entscheiden können, ob sie eine Erklärung verwenden oder nicht. Das Gesetz legt diese Regelung fest und auch, in welcher Form diese zu gestalten ist.

Da sie unmittelbar und ständig erreichbar sein muss, sollten Unternehmer für die Datenschutzerklärung einen eigene Seite auf ihrer Internetpräsenz anlegen und den Link dorthin gut sichtbar platzieren und entsprechend kennzeichnen. Auf diese Weise haben Webseitenbesucher die Möglichkeit, die Datenschutzerklärung sofort wahrzunehmen und sich mit dieser auseinanderzusetzen.

Woher bekommt man eine Datenschutzerklärung?

Eine Datenschutzerklärung für den Onlinehandel, beispielsweise für Onlineshop Betreiber oder auch für Händlerseiten auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay obliegt grundsätzlich dem Besitzer der Internetpräsenz, was jedoch nicht bedeutet, dass dieser sich die Mühe machen muss selbst eine solche zu erstellen.

Das Datenschutzrecht ist sehr komplex, was er häufig erschwer, dieses in einem rechtskonformen Text umzusetzen. Jedoch können sich Unternehmer diesen Vorgang erleichtern, in dem sie beispielsweise auf rechtssichere Muster zurückgreifen können, die als Vorlage kostenlos auf verschiedenen Webseiten angeboten werden.

Darüber hinaus ist es möglich, einen ebenfalls unentgeltlich angebotenen Generator zu nutzen, über den man eine Datenschutzerklärung nach Angabe einiger Daten automatisch erstellen lassen kann.

Hierbei sollten Unternehmer generell darauf achten, dass Muster sowie auch der Generator aktuell sind und möglichst auch juristisch geprüft, so dass ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus muss bei Änderungen der Gesetzeslage eine zeitnahe Aktualisierung stattfinden.

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