Ein verlässlicher Sonnenschutz für Balkon oder Terrasse stellt in Zeiten steigender Temperaturen für viele Menschen ein unverzichtbares Element dar. Der Wunsch nach einem möglichst hohen Komfort im heimischen Außenbereich liegt nahe, allerdings ergeben sich bei der Anbringung von Markisen an Miet- und Eigentumsobjekten regelmäßig rechtliche Fragen.
Also: Wer darf was? Welche Genehmigungen sind nötig? Und welche Einschränkungen gelten im Rahmen des Baurechts? Der folgende Artikel liefert eine juristische Einordnung.
Mieter benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters
Für Mieter gilt: Eine fest montierte Markise stellt nahezu immer eine bauliche Veränderung dar – etwa durch die Verschraubung an der Fassade oder Eingriffe in die Fensterlaibung.
Aus diesem Grund ist in der Regel die Zustimmung des Vermieters erforderlich, nämlich nach § 540 BGB. Ein pauschales Verbot der Anbringung ist jedoch nicht zulässig. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass Mieter einen Anspruch auf Zustimmung haben können, sofern die Maßnahme den Gebrauch der Mietsache verbessert, keine substanziellen Schäden verursacht und die optische Beeinträchtigung gering ist.
Trotzdem: Die Zustimmung muss in jedem Fall vorab von dem Vermieter schriftlich eingeholt werden. Fehlt sie, droht im schlimmsten Fall eine kostenpflichtige Rückbauverpflichtung.
Einzelfallprüfung statt pauschaler Lösungen
Die Genehmigungspflicht hängt darüber hinaus von dem konkreten Markisentyp ab. Modelle, die sich ohne Bohrungen montieren lassen, wie zum Beispiel Klemmmarkisen oder freistehende Varianten, sind in vielen Fällen genehmigungsfrei.
Dennoch empfiehlt es sich auch bei diesen Modellen zumindest eine kurze Rücksprache mit dem Vermieter zu halten, auch um Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden und die genauen optischen Vorgaben zu kennen.
Viele Fachfirmen, wie etwa die Experten für Markisen in Mannheim, können in der Regel bereits im Vorfeld Hinweise hinsichtlich der baulichen Machbarkeit und den mietrechtlichen Anforderungen liefern. Ein rechtlich informierter Anbieter unterstützt also ebenfalls dabei, spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Eigentumswohnungen: Gemeinschaftsrecht geht vor
Wer Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, muss besondere Regelungen beachten. Auch hier gilt grundsätzlich: Die Fassade gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Bauliche Veränderungen benötigen aus diesem Grund einen formellen Beschlusses der Eigentümerversammlung gemäß § 20 WEG.
Selbst bei rein optischen Eingriffen, wie zum Beispiel der Befestigung einer Gelenkarmmarkise, ist eine vorherige Zustimmung zwingend notwendig. Andernfalls riskieren Eigentümer rechtliche Auseinandersetzungen und nötige Rückbauten. Die Ausgestaltung solcher Beschlüsse fällt jedoch je nach Gemeinschaft unterschiedlich aus. Einheitliche Gestaltungsvorgaben, beispielsweise hinsichtlich der Farbe, sind dabei rechtlich zulässig.
Zusätzlich zum Miet- oder WEG-Recht können im Übrigen auch anderweitige baurechtliche oder denkmalrechtliche Vorgaben greifen – etwa in Altbaugebieten oder bei einem vorliegenden Ensembleschutz. In diesen Fällen unterliegt die Installation der Markise eventuell einer Baugenehmigungspflicht. Zuständig dafür ist in der Regel die örtliche Bauaufsichtsbehörde. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt wiederum vom Bundesland und der konkreten Gestaltung des Gebäudes ab.
Sonnenschutz: Planung, Zustimmung, Rechtssicherheit
Der Wunsch nach individuellem Sonnenschutz ist nachvollziehbar. Aus rechtlicher Perspektive ist das Vorhaben jedoch nicht immer einfach umzusetzen.
Mieter benötigen fast immer die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters. Eigentümer in einer WEG sind dagegen auf einen ordnungsgemäßen Beschluss angewiesen. Darüber hinaus können auch denkmal- oder baurechtliche Vorschriften greifen.
Diejenigen, die eine rechtssichere Umsetzung sicherstellen möchten, sollten demnach frühzeitig das Gespräch mit allen Beteiligten suchen, die technischen Details mit einer Fachfirma klären und – falls nötig – verlässliche behördliche Auskünfte einholen. Damit wird aus der neuen Markise ein Komfortgewinn ohne juristische Risiken.