Rechtliche Situation für den Cannabis-Verkauf in Deutschland (Stand: 26. September 2025)

Deutschland hat Cannabis für Erwachsene teilweise legalisiert – aber einen kommerziellen Verkauf in Fachgeschäften oder online gibt es derzeit nicht. Erlaubt sind Besitz, privater Eigenanbau und die nicht-gewerbliche Weitergabe über Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) unter strikten Auflagen. Für medizinisches Cannabis gelten weiterhin eigenständige Regeln. Unten finden Sie die wichtigsten Punkte kompakt und rechtssicher zusammengefasst.

Was ist seit 2024/2025 erlaubt – und was nicht?

Erlaubt (nicht-gewerblicher Bereich):

  • Besitz: Erwachsene dürfen bis zu 25 g getrocknetes Cannabis mitführen; zu Hause bis 50 g besitzen.
  • Privater Eigenanbau: Bis zu drei Pflanzen pro volljähriger Person.
  • Anbauvereinigungen (Clubs): Nicht-gewerblicher gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe nur an Mitglieder – max. 25 g/Tag und 50 g/Monat (für 18- bis 21-Jährige monatlich 30 g und max. 10 % THC). Konsum in den Vereinen ist verboten. Weitergabe ausschließlich als Marihuana oder Haschisch, neutral verpackt, mit Informationszettel.

Verboten (weiterhin):

  • Gewerblicher Verkauf zu Genusszwecken (z. B. in Läden) sowie Versand, Lieferung und Online-Handel. Clubs dürfen weder verkaufen noch versenden, sondern nur an Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben.
  • Weitergabe an Minderjährige, Werbung/Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen. 

Öffentlicher Konsum – Verbotszonen: Kein Konsum u. a. in Schulen, Kinder-/Jugendeinrichtungen, auf Spielplätzen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite (Richtwert 100 m); in Fußgängerzonen zwischen 7–20 Uhr; nicht in und in Sichtweite von Anbauvereinigungen. 

Rechtsgrundlagen: Cannabisgesetz (CanG) und Konsumcannabisgesetz (KCanG) – im Bundesgesetzblatt bzw. auf „Gesetze-im-Internet“ veröffentlicht.

Gibt es „Cannabis-Shops“ für den Freizeitbereich?

Nein. Ein flächendeckender, kommerzieller Fachhandel ist nicht eingeführt. Die Bundesregierung prüft in regionalen wissenschaftlichen Modellprojekten („Säule 2“) eine mögliche kommerzielle Lieferkette – das sind befristete, evaluierte Ausnahmen. Beispiel: Frankfurt am Main hat 2024 eine Absichtserklärung für ein solches Modellprojekt unterzeichnet. 

Medizinisches Cannabis: Separat geregelt

Für medizinisches Cannabis gelten eigene Vorschriften (u. a. BtMG-Folgeregelungen und Zuständigkeiten der Cannabisagentur im BfArM). Anbau/Import, Groß- und Einzelhandel sowie Abgabe erfolgen mit behördlicher Erlaubnis und auf ärztliche Verschreibung. Das ist rechtlich klar getrennt vom Freizeitbereich.

Rechtliche Leitplanken für Anbieter & Vereine

  • Vereinsabgabe statt Verkauf: Clubs sind selbstkostendeckend, arbeiten nicht gewinnorientiert und finanzieren sich typischerweise über Mitgliedsbeiträge. Kein Verkauf an Nicht-Mitglieder.
  • Produktform & Kennzeichnung: Nur Reinform (Blüten/Haschisch), keine Edibles, kein Tabak-Mischprodukt; neutrale Verpackung, Pflicht-Infos (u. a. Sorte, THC/CBD, MHD).
  • Jugend- & Gesundheitsschutz: Strenge Alterskontrollen, Präventions- und Dokumentationspflichten; verschärfte Strafen bei Abgabe an Minderjährige. 

Was bedeutet das für den „Handel“ heute?

  • Gewerblicher Freizeitverkauf: Unzulässig, außer in genehmigten Modellprojekten (zeitlich/örtlich begrenzt, wissenschaftlich begleitet). Online-Shop/Versand für Genusscannabis ist verboten
  • Zubehörhandel ist erlaubt: Legal sind z. B. Pfeifen, Vaporizer, Papers, Grinder, Aufbewahrung etc. – ohne Cannabisabgabe.
    Tipp: Wer sich für hochwertige Grinder interessiert, findet eine große Auswahl an Modellen für verschiedene Mahlgrade und Materialien.
    Ebenso bietet ein Headshop mit großer Auswahl in der Regel Zubehör rund um Lagerung, Konsumhardware und Pflege – ohne Abgabe von Genusscannabis.

Praxis-FAQ für Konsumierende & Vereine

Darf ich Cannabis online bestellen oder liefern lassen?
Nein – Versand, Lieferung und Online-Handel bleiben verboten.

Wie bekomme ich als Erwachsener legal Cannabis?
Entweder Eigenanbau (bis 3 Pflanzen) oder Mitgliedschaft in einer genehmigten Anbauvereinigung; Clubs dürfen nach Genehmigung nur an Mitglieder unter Mengen-/THC-Limits weitergeben.

Gilt überall schon Club-Abgabe?
Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern/Kommunen; Genehmigungsverfahren laufen und werden schrittweise umgesetzt, teilweise mit Verzögerungen. 

Ausblick

Die Bundesregierung verfolgt ein Zwei-Säulen-Modell:

  • Säule 1: Entkriminalisierung, Eigenanbau, Anbauvereinigungen – bereits in Kraft.
  • Säule 2: Regionale Modellprojekte zur kommerziellen Abgabe unter wissenschaftlicher Begleitung – laufend in Vorbereitung/Umsetzung; Ergebnisse sollen die politische Entscheidung zu künftigen, breiteren Vertriebswegen fundieren. 

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag bietet keine Rechtsberatung, sondern eine sorgfältig recherchierte Übersicht. Für konkrete Vorhaben (z. B. Gründung einer Anbauvereinigung, Teilnahme an Modellprojekten, Genehmigungen) sollten Sie die aktuellen Landesvorgaben und ggf. fachanwaltliche Beratung einholen. 

Wenn Sie möchten, formatiere ich den Beitrag gern noch als PDF mit Inhaltsverzeichnis und Checklisten.

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