Ansprüche als Arbeitnehmer: Diese Rechte kennen die wenigsten

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kennen Sie sicher die bekanntesten Ansprüche, die Sie im beruflichen Alltag haben. Dazu gehören beispielsweise der Jahresurlaub, das Weihnachtsgeld oder auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch die allgegenwärtige 40-Stunden-Woche ist wahrscheinlich jedem ein Begriff.

Allerdings gibt es auch ein paar Rechte, die von vielen kaum genutzt werden und den Arbeitsalltag erheblich verbessern. Ein Überblick über einige Arbeitnehmerrechte, die Sie kennen sollten.

Sonderurlaub zu bestimmten Anlässen

Der Sonderurlaub zu bestimmten oder „besonderen“ Anlässen ist in vielen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausdrücklich erwähnt und teilweise sogar definiert. Auch gesetzlich wird er in bestimmten Fällen gewährt. So haben Sie beispielsweise Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es zu einem der folgenden Fälle kommt:

  • Eigene Hochzeit
  • Tod eines engen Familienangehörigen
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Betrieblich bedingter Umzug
  • Schwere Krankheit eines Kindes / engen Familienangehörigen

In den meisten Fällen sind Arbeitgeber kulant, wenn es um die Gewährung eines Sonderurlaubs zu bestimmten Ereignissen geht. Unsere Empfehlung ist deshalb, es hier immer erst mit Menschlichkeit und Kommunikation zu versuchen, bevor ein Anspruch notfalls „mit Gewalt“ rechtlich durchgesetzt wird. Ein Anspruch besteht auch außerhalb von Tarifverträgen, wenn eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ für dieses Ereignis gebraucht wird (§ 616 BGB).

Anspruch auf Urlaub für Bildungsmaßnahmen

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet der Bildungsurlaub viel ungenutztes Potenzial. In fast allen Bundesländern haben Arbeitnehmende bis zu fünf Tage pro Jahr Anspruch auf eine bezahlte Freistellung im Jahr, innerhalb welcher sie anerkannte Weiterbildungen besuchen können. Dazu gehören beispielsweise Sprachkurse, Führungsseminare oder auch politische Bildungsmaßnahmen. Hier können Sie beispielsweise mehr über den Bildungsurlaub in Baden-Württemberg erfahren.

Wichtiger Tipp: Achten Sie darauf, den Antrag auf Bildungsurlaub rechtzeitig zu stellen (In Baden-Württemberg beispielsweise neun Wochen vor Antritt der Maßnahme) und klären Sie zudem vorher ab. Ob die gewählte Maßnahme als Bildungsmaßnahme anerkannt ist.

Recht auf Einsicht in die Personalakte

Für jeden Angestellten und jede Angestellte in Deutschland muss es eine Personalakte geben, welche wichtige Informationen zur jeweiligen Person enthält. Jeder Angestellte hat das Recht, die Personalakte jederzeit und ohne Wartezeit einzusehen. Wer Einsicht in seine Personalakte hat, kann beispielsweise prüfen, ob gespeicherte Informationen noch aktuell sind, zudem sind Abmahnungen hier hinterlegt.

Wichtig: Sie können jederzeit ohne Begründung Einsicht in Ihre Personalakte nehmen und sogar eine Vertrauensperson hinzuziehen. Das ist in § 83 BetrVG eindeutig geregelt.

Nutzen Sie Ihre betriebliche Mitbestimmung!

Der Betriebsrat ist eine der wichtigsten Abteilungen in einem Unternehmen, welche die Arbeitsbedingungen verbessern kann. Er nimmt beispielsweise Einfluss auf die Arbeitszeitregelungen, den Gesundheitsschutz und den Anspruch auf Weiterbildungen. Der Betriebsrat hat ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht in vielen Angelegenheiten und kann sich für die Interessen der Belegschaft effizient einsetzen.

Tipp deshalb: Wenn Sie die zeitlichen Kapazitäten haben und sich engagieren möchten, dann ist der Betriebsrat hierfür eine großartige Möglichkeit. Zudem können Sie sich an ihn wenden, wenn Sie aktuelle Informationen zu Änderungen im Unternehmen haben möchten. Auf der Website des Bundesarbeitsministeriums gibt es umfangreichere Informationen zur Mitbestimmung der Angestellten.

Teilzeit und Brückenteilzeit als Anspruch

Nicht jeder Angestellte weiß, dass es bereits seit 2019 einen Anspruch auf die sogenannte „Brückenteilzeit“ gibt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von einem bis hin zu fünf Jahren zu reduzieren und anschließend wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren. Dieser Anspruch muss mindestens drei Monate vor Eintritt der Änderung geltend gemacht werden.

DIE AKTUELLSTEN RECHTSTIPPS

NEUES AUS DEM MAGAZIN