Rechte als Fluggast: Welche Möglichkeiten bestehen bei Flugverspätung, Ausfall und Co.?

Pünktlich am Flughafen angekommen und bereit für den Start in die Ferien – wenn da nur nicht die Anzeige in der Abflughalle wäre, die eine Verspätung anzeigt. Im schlimmsten Fall verpassen Reisende dann auch noch den Anschlussflug. In dieser Situation ist es hilfreich, die eigenen Rechte als Fluggast zu kennen. Denn Airlines müssen mehr als nur Snacks anbieten. Werfen wir einen genaueren Blick auf diese Rechte und auf die Dinge, die Fluggäste beachten sollten.

Flugverspätung: Welche Ansprüche haben Reisende?

Kommt es für einen Flug zu Verspätungen, können Reisende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Allerdings gilt dieses Recht nicht pauschal – etwa bei einem verspäteten Boarding von 15 Minuten. Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Erst ab zwei Stunden Flugverspätung sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Auf was haben Flugreisende eigentlich Anspruch? Grundsätzlich wird zwischen den Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen unterschieden. Zusätzlich lassen sich in bestimmten Situationen Schadenersatzforderungen geltend machen.

Wichtig: Ist durch die Verspätung der eigentliche Grund für den Flug entfallen – beispielsweise, weil ein wichtiger Geschäftstermin oder eine Konferenz verpasst werden – kann von der Airline der Ticketpreis zurückgefordert werden.

Was fällt alles unter die Betreuungsleistungen? Hierbei handelt es sich um:

  • Snacks und Getränke
  • die Bereitstellung von Kommunikationsmöglichkeiten (dazu gehören Telefonate, E-Mails oder der Versand einer Fax-Nachricht)
  • eine Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Flug auf den nächsten Tag verschiebt.

Damit Reisende den Anspruch auf diese Leistungen haben, muss sich der Flug um mindestens zwei Stunden verspäten. Aber: Es gilt die Regel, dass je nach Flugentfernung die zumutbare Wartezeit steigt. Diese Regel für Betreuungsleistungen ist bei einem Kurzstreckenflug bis zu 1.500 Kilometern ab einem Zeitraum von zwei Stunden Verspätung erfüllt.

Für einen Flug auf der Mittelstreckeinnerhalb der EU (ab 1.500 km) oder außerhalb der EU (bei einer Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km) entsteht der Anspruch ab drei Stunden Verspätung. Und bei Langstreckenflügen von mehr als 3.500 Kilometer muss die Verspätung mindestens vier Stunden betragen.

Die Betreuungsleistungen sind aber nicht der einzige Anspruch, den Passagiere haben. Die Flugverspätung Entschädigung wird in ihrer Höhe über die zurückgelegte Flugdistanz berechnet und ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden gezahlt. Die Höhe ist im Zuge der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entsprechend gestaffelt:

  • Kurzstrecken: 250 Euro,
  • Mittelstrecken: 400 Euro,
  • Langstrecken: 600 Euro.

Inwiefern die Gesellschaft im Rahmen von Schadenersatzforderungen haftbar gemacht werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es ist den Airlines gestattet, bei Flügen innerhalb der EU die Leistungen zu kürzen, wenn innerhalb bestimmter Zeitfenster Ersatz für die Flüge angeboten werden kann. Das Recht auf die Ausgleichszahlungen kann nicht beansprucht werden, wenn die Fluggesellschaft mindestens 7 bis 14 Tage vor Abflug über eine mögliche Verspätung informiert und einen Ersatz anbietet.

Wie sieht es bei einem Flugausfall aus?

Verspätungen am Flughafen sind schon ärgerlich. Wie sieht es aber bei einem Flugausfall aus – wenn die Airline beispielsweise den Flug annulliert? In diesem Fall bestehen die bereits genannten Fluggastrechte, also der Anspruch auf beispielsweise die Ausgleichszahlung. Allerdings kommen hier noch einige Punkte hinzu.

Reisende können von der Fluglinie eine gleichwertige Ersatzbeförderung verlangen. Sollte es sich um eine Pauschalreise handeln, ist übrigens der Reiseveranstalter für den Ersatzflug zuständig. Was passiert aber, wenn die Airline oder Veranstalter keinen Ersatzflug stellen? In diesem Fall haben Reisende das Recht, eigenständig einen Flug zu buchen. Die Kosten dafür müssen der Reiseveranstalter oder die Fluglinie (je nach Zuständigkeit) übernehmen.

Ein Sonderfall stellt übrigens eine Reise dar, bei der mehrere Flüge kombiniert gebucht wurden. In diesem Fall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) der Preis für den Hin- und Rückflug erstattet werden.

Fazit: Betreuungsleistungen und Ausgleichzahlungen bei Flugproblemen

Verspätungen am Flughafen sind mehr als ärgerlich. Wer davon betroffen ist, hat gegenüber der Airline Anspruch auf Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen. Allerdings sind die Ansprüche an gewisse Rahmenbedingungen gebunden. Und bei bestimmten Ereignissen ist es generell ausgeschlossen, die Gesellschaften auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

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