Was gilt es zu beachten beim Widerrufsrecht/Fernabsatz

Der wichtigste Punkt, der beim Widerrufsrecht Fernabsatz von Händlern beachtet werden muss, ist die bestehende Informationspflicht im Onlinehandel. Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, über das der Onlineshop Betreiber verpflichtet ist, den Verbraucher vor Vertragsabschluss aufzuklären.

Dies gilt darüber hinaus auch für Personen, die über Marktplätze wie Amazon oder eBay am Onlinehandel teilnehmen. Die Aufklärung über das Widerrufsrecht Fernabsatz erfolgt über die Widerrufsbelehrung, die dem Käufer durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt werden muss.

Zu dieser Belehrung gehört auch ein Widerrufsformular, welches den Widerruf erleichtern soll. Das Muster für den Widerruf ist für Händler Pflicht, wobei Verbraucher es nicht nutzen müssen, um ihren Widerruf zu erklären. Verkäufer haben demnach nicht das Recht, einen Widerruf zu ignorieren, der nicht durch die zur Verfügung gestellte Vorlage erfolgt.

Was sind die wichtigsten Veränderungen im Widerrufsrecht?

Aufgrund der Tatsache, dass das Widerrufsrecht seit 2014 einheitlich geregelt ist, kommen vielerlei Veränderungen zum Tragen, die es zu beachten gilt. Wichtig ist zuerst einmal, dass für die gesamte EU eine Frist von 14 Tagen ab Wareneingang besteht.

Bei Teillieferungen beginnt die Frist allerdings erst mit der letzten Lieferung, so dass erst dieser Zeitpunkt für Verbraucher und Verkäufer fristbindend ist. Ein gesetzliches Rückgaberecht sieht die neue Regelung nicht vor. Kommt es zu einer unzureichenden Belehrung durch den Verkäufer, bedeutet dies nicht, dass der Kunde ein immerwährendes Widerrufsrecht hat.

Das Recht erlischt nach Ablauf von 12 Monaten und kann danach auch nicht mehr in Anspruch genommen werden. Was Verbraucher jedoch können, ist sich gegen eine etwaige falsche oder unvollständig sowie nicht erfolgte Widerrufsbelehrung zu Wehr zu setzen.

Dies kann beispielsweise über den Verbraucherschutz erfolgen, der in diesem Fall den Händler kostenpflichtig abmahnt. Man kann also sagen, dass eine nicht sorgfältig wahrgenommene Informationspflicht keinesfalls ohne Konsequenz für den Onlinehändler bleibt.

Kann man die Widerrufsbelehrung eines ähnlichen Shops nutzen?

Gerade für Händler, die sich mit der bestehenden Rechtslage nicht genau auskennen, ist die Versuchung sehr groß, eine Widerrufsbelehrung oder AGBs eines Mitbewerbers zu kopieren und diese im eigenen Onlineshop als Vorlage zu nutzen. Zu empfehlen ist eine solche Vorgehensweise jedoch nicht.

Denn gerade wenn keine umfassende Rechtsicherheit besteht, ist es schwer zu unterscheiden, ob die Widerrufsbelehrung vollständig, fehlerfrei und aktuell ist. Wirklich Sicherheit bieten lediglich Rechtstexte, die von Juristen erstellt oder zumindest von diesen geprüft wurden, wobei die Erstellung durch einen fachkundigen Rechtsbeistand ein recht teures Unterfangen sein kann.

Auch sollte hierbei mit einbezogen werden, dass zusätzlich weitere Kosten hinzukommen können. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die bestehenden Rechtstexte an Veränderungen der Rechtslage angepasst werden müssen.

Wo kann man noch rechtssichere Texte erhalten?

Rechtssichere Texte für den Onlineshop etc. können auch durch entsprechende Händlerschutzpakete gewährleistet werden. Diese werden zeitnahe bei Veränderungen aktualisiert, so dass Händler und deren Shops immer auf dem aktuellen Rechtsstand sind.

Für diese Rechtstexte gibt es zumeist eine Haftungsübernahmegarantie, die dann greift, sollte es trotz der richtigen Nutzung zu einer Abmahnung kommen. Händler stehen also damit nicht alleine, sondern können sich auf fachkundige und kompetente Unterstützung im Abmahnungsfall verlassen.

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