Widerrufsrecht Onlinehandel – Gesetzesänderungen für mehr Transparenz

Das Internet hat sich in Bezug auf die Möglichkeiten im Onlinehandel innerhalb der letzten Jahre sehr schnell weiterentwickelt, was positiv für Gewerbetreibende war, jedoch auch ein Umdenken bezüglich der bestehenden Gesetzeslage erforderte.

Die stetig wachsenden Möglichkeiten erforderten ebenso stetiges Umdenken, was zu sehr häufigen Änderungen führte, wodurch wiederrum Unsicherheiten bezüglich der aktuellen Gesetzeslage entstanden und auch Fehler, beispielsweise in der Gestaltung und Verwendung von Rechtstexten.

Gerade Onlineshop Betreiber und gewerbliche Nutzer von Marktplätzen wie eBay und Amazon waren mit dem häufigen Überarbeiten ihrer bestehenden Rechtstexte wie beispielsweise der Widerrufsbelehrung oder den AGB vollkommen überfordert. So entstanden Fehler, die regelrechte Abmahnwellen auslösten, die nicht nur teuer waren, sondern kleineren Betrieben die Existenzgrundlage entzogen.

Die letzten Änderungen und damit die Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sollten dem ein Ende machen und für mehr Transparenz im EU-weiten Onlinehandel sorgen. Die Gesetzeslage für die gesamte EU vereinheitlicht, was den Onlineeinkauf für Verbraucher deutlich erleichterte.

Welche Änderungen nahmen Einfluss auf das Widerrufsrecht?

Zu den grundlegenden Veränderungen, nicht nur in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht, zählte die Neudefinition des Begriffes Verbraucher, welcher gemäß § 13 BGB wie folgt definiert wurde: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“

Die gesetzlichen Änderungen erklären den Begriff Verbraucher nun wie folgt: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Durch diese Erweiterung wird der zwar der Begriff Verbraucher durchaus erweitert, jedoch erschwert es auch die Definition, an wann es sich um einen Verbraucher im Sinne des BGB handelt.

Diese Tatsache gestaltet insbesondere das Widerrufsrecht komplizierter, da dieses Unternehmern nicht zusteht. Generell beträgt die Frist für den Widerruf EU-weit 14 Tage, sofern der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wurde dies durch den Verkäufer versäumt, erhöht sich die Frist um 12 Monate.

Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzeslage, setzt dieses Versäumnis den Beginn der Frist nicht mehr ganz außer Kraft, so dass dem Verbraucher dementsprechend kein unendliches Widerrufsrecht mehr zusteht.

Was müssen Verkäufer in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht Onlinehandel beachten?

Für die neue Widerrufsbelehrung wurde kostenlos ein Muster bereitgestellt, welches als vollkommen rechtskonform gilt, sofern es wie dargestellt in die eigene Widerrufsbelehrung eines Händlers übernommen wird.

Allerdings kommen für viele Betriebe verschiedene Sonderregelungen in Betracht, um die die Widerrufsbelehrung entsprechend erweitert werden muss. Hierbei kann es dazu kommen, dass sich Fehler einschleichen und die Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Es ist demnach sinnvoll, die fertige Widerrufsbelehrung einer juristischen Überprüfung unterziehen zu lassen.

Die Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher in Textform zur Verfügung gestellt werden. Es reicht nicht aus, einen Link zur Widerrufsbelehrung darzustellen oder die Belehrung auf der Webseite zu veröffentlichen.

Unzulässig ist auch, die Widerrufsbelehrung per Checkbox in den Bestellvorgang zu integrieren, da sie später vom Verbraucher nicht erneut eingesehen werden kann. Zu den weiteren Faktoren gehört ein Formular für den Widerruf. Hierzu ist ebenfalls eine Vorlage erhältlich, die die Umsetzung vereinfachen soll.

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