Was hat es mit Abmahnung im Wettberbsrecht auf sich?

Der Onlinehandel bietet gewerblichen Händlern eine breite Palette an Möglichkeiten, ihre Waren und Dienstleistungen einer Vielzahl von Interessenten zur Verfügung zu stellen, beispielsweise durch einen eigene Onlineshop sowie auch durch die Nutzung von Plattformen wie eBay oder Amazon.

Jedoch sind nicht nur Vorteile mit der gewerblichen Internetnutzung verbunden, sondern auch gewisse Gefahren wie beispielsweise die Gefahr, dass ein etwaiger wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch einen Mitbewerber mit einer Abmahnung geahndet wird. Gründe für eine Abmahnung können durchaus vielseitig sein, wobei ein großer Teil als Abmahnung Wettbewerbsrecht bezeichnet werden kann.

Entsprechende Abmahnungen werden beispielsweise durch Konkurrenten bei irreführender oder vergleichender Werbung erteilt, sollten jedoch genau auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Denn nicht jeder, der sich als Mitbewerber betrachtet, wird vom Gesetz auch als solcher angesehen.

Abmahnung Wettbewerbsrecht: rechtmäßig oder nicht?

Ob eine Abmahnung Wettbewerbsrecht gerechtfertigt ist oder nicht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grundsätzlich bestimmt jedoch das geltende Recht, dass nur Personen eine Abmahnung aussprechen dürfen, die tatsächlich auch einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch haben.

Es reicht nicht aus, selbst Händler zu sein, sondern es muss sich dabei um einen tatsächlichen Mitbewerber handeln und ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis bestehen, was bedeutet, dass beide Parteien die gleichen Tätigkeiten ausüben und dieselben Leistungen und Waren anbieten. I

st dies nicht der Fall, kann keine, auf das Wettbewerbsrecht begründete Abmahnung ausgesprochen werden. Drüber hinaus muss der gegebene Sachverhalt natürlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Ob ein solcher Sachverhalt tatsächlich gegeben ist, lässt sich als Laie oft nur schwer beurteilen.

Daher kann die Inanspruchnahme eines Anwalts oder eine Beratung durch die IHK durchaus von Vorteil sein, wenn es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommt.

Wie ist vorzugehen bei Erhalt einer Abmahnung?

Bei Eingang einer Abmahnung ist zuerst einmal zu prüfen, ob diese durch einen Anwalt verfasst wurde oder durch einen Mitbewerber. Denn grundsätzlich ist für die Erteilung kein Anwalt nötig, was jedoch auch bedeutet, dass keine Gebühren veranschlagt werden dürfen, welche rechtlich nur ein Anwalt in Rechnung stellen kann.

Desweiteren muss natürlich der Sachverhalt genau unter die Lupe genommen werden, um zu entscheiden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Wichtig ist, dass eine Abmahnung meist mit Fristen versehen ist, die beachtet werden müssen. Der nächste Schritt sollte der Überprüfung gelten, ob überhaupt ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis vorliegt.

Dies bedeutet ein wenig Recherche, beispielsweise über das Internet und durch Portale, über die der Erhalt von Firmeninformationen möglich ist. Bringt dies keinen konkreten Aufschluss, kann schriftlich der Beweis für ein vorliegendes wettbewerbsrechtliches Verhältnis bei der abmahnenden Partei eingefordert werden.

Entsprechende Formschreiben als Muster oder Vorlage können kostenlos von Webseiten, wie beispielsweise der der IHK heruntergeladen bzw. kopiert und verwendet werden.

Geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Auch wenn ein Sachverhalt sich als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht herausstellt, sollte man nicht gleich eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Abmahnanwälte stellen mit einer solchen Erklärung meist nicht nur sicher, dass ein Fehlverhalten nicht wiederholt wird, sondern sichern darüber auch etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die unangemessen sein können.

Es ist also sinnvoll, eine Unterlassungserklärung zu modifizieren, bevor man diese abgibt. Denn letztendlich handelt es sich bei einer solchen Erklärung um einen Vertrag, der 30 Jahre Gültigkeit hat.

DIE AKTUELLSTEN RECHTSTIPPS

NEUES AUS DEM MAGAZIN