Im Rahmen der letzten Gesetzesänderungen im Bereich Fernabsatz wurde auch das Widerrufsrecht für Verbraucher sowie auch die Informationspflicht, der Händler unterliegen, grundlegend überarbeitet.
Dabei wurde das Widerrufsrecht für die gesamte EU vereinheitlicht, so dass es Verbrauchern leichter fällt, die gesetzlichen Regelungen im Auge zu behalten. Wie auch zuvor sind Händler weiterhin verpflichtet, Verbraucher in Form einer Widerrufsbelehrung aufzuklären.
In dieser müssen alle notwendigen Angaben enthalten sein, so dass Käufer genau wissen, wie und in welcher Frist sie ihren Kauf widerrufen können. Neu ist, dass zur der Widerrufsbelehrung auch ein Formular Widerruf zur Verfügung zu stellen ist, um dem Verbraucher den Widerruf weitestgehend zu erleichtern.
Dieses kann in Textform angeboten werden als auch in elektronischer Form über die Webseite. Allerdings muss bei einer solchen Bereitstellung der Eingang des Widerrufs zeitnahe bestätigt werden, damit Verbraucher auf der sicheren Seite sind und sichergestellt ist, dass kein Fehler den Eingang des Widerrufs verhindert.
Können Händler den Verbraucher zum Formular Widerruf verpflichten?
Auch wenn Händler zur Bereitstellung eines Formular Widerruf verpflichtet sind, bedeutet dies nicht, dass auch der Kunde zur Nutzung eines solchen gezwungen werden kann. Verbraucher haben auch weiterhin das Recht, ihren Widerruf auf andere Weise auszudrücken.
Es ist also demnach nicht möglich, in die AGB oder die Widerrufsbelehrung einen Passus einzufügen, der den Kunden zur Nutzung verpflichtet. Auch dann nicht, wenn Verkäufer beispielsweise ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt haben, welches über die Webseite erreichbar ist und den Vorgang automatisieren soll.
Zwar ist eine solche Bereitstellung möglich, allerdings muss hierbei sichergestellt sein, dass der Eingang des Widerrufs zeitnahe bestätigt wird. Händler, die ein Formular gestalten möchten, findet hierzu kostenlos entsprechende Muster, die als Vorlage genutzt werden können.
Dies gilt auch für die Widerrufsbelehrung, für die ein rechtssicheres Muster bereitgestellt wurde.
Wer muss eine Widerrufsbelehrung und ein Formular bereitstellen?
Grundsätzlich müssen alle Gewerbetreibenden, die sich am Onlinehandel beteiligen, eine entsprechende Widerrufsbelehrung bereitstellen sowie auch ein Formular für die Gestaltung des Widerrufs.
Somit bezieht sich die Regelung nicht nur auf Onlineshop Betreiber, sondern ebenso auch auf Verkäufer, die Plattformen wie eBay und Amazon für den Verkauf nutzen sowie weitere Plattformen oder Kleinanzeigenmärkte. Händler schulden ihren Kunden grundsätzlich die Informationspflicht und damit auch die Aufklärung darüber, dass sie ein Widerrufsrecht haben, wie lang die Frist diesbezüglich ist und wie sie den Widerruf erklären können.
Auch muss darüber aufgeklärt werden, was mit dem Widerruf in Zusammenhang steht und wohin sie diesen senden müssen. Zu den wichtigen Daten in der Widerrufsbelehrung gehören außerdem Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmens sowie auch Informationen darüber, welche schnellen und direkten Kommunikationsmöglichkeiten bestehen.
Wie setzt man eine Widerrufsbelehrung um?
Um eine Widerrufsbelehrung rechtskonform umsetzen zu können, findet man kostenlos auf unterschiedlichen Webseiten Muster, die man als Vorlage nutzen kann. Der Gesetzgeber hat hierzu rechtskonforme Vorlagen herausgegeben, die für Rechtssicherheit und grundsätzlich auch Abmahnsicherheit sorgen können.
Wichtig ist allerdings, dass man sie entsprechend anpasst und eventuell auch Besonderheiten einfügt, die für spezielle Produkte oder Dienstleistungen gelten und über die der Verbraucher informiert sein sollte. Denn nur so ist Transparenz im Onlinehandel möglich.