Grundsätzlich unterliegen Händler einer Informationspflicht, was bedeutet, dass sie die Pflicht haben, den Kunden vorab über alle Bestandteile eines Kaufvertrages zu informieren und sie über ihr bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären.
Dies gilt im Onlinehandel natürlich nicht nur für Onlineshop-Betreiber, die ein eigenes Shop-System nutzen, sondern ebenso auch für Händler, die ihre Waren auf Plattformen wie eBay oder Amazon anbieten oder Kleinanzeigen für ihre Angebote nutzen. Auch diese Anbieter müssen Kunden über ihr Widerrufsrecht aufklären und somit eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen.
Zu den wichtigsten Punkten in einer solchen Widerrufsbelehrung gehören zuerst einmal die Information, dass der Kunde ein Widerrufsrecht hat, von dem er Gebrauch machen kann, wie lang die Frist für den Widerruf ist und welche Konsequenz sich für den Vertrag aus einem solchen Widerruf ergeben. Diese Informationen wurden mit der Gesetzesänderung von 2014 EU-weit vereinheitlicht, so dass Verbraucher nur noch eine Rechtslage beachten müssen, wenn sie im Internet einen Kaufvertrag abschließen.
Wie lang ist die Frist für den Widerruf?
Die aktuelle Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage ab Wareneingang. Bei Teillieferung gilt allerdings der Eingang der letzten Lieferung als Fristbeginn, sofern der Kunde ordentlich über den Widerruf belehrt wurde.
Hat ein Händler dies versäumt, läuft die Frist nach 12 Monaten ab. Verbraucher haben in diesem Fall 12 Monate und 14 Tage Zeit, ihren Widerruf ausdrücklich zu erklären. Vor der Gesetzesänderung war die Rechtslage so gestaltet, dass bei fehlender Belehrung der Fristbeginn erst gar nicht eintrat, so dass Verbraucher letztendlich ein unendliches Widerrufsrecht hatten.
Dies wurde zugunsten der Händler geändert, bedeutet jedoch nicht, dass bei der Bereitstellung der Widerrufsbelehrung nachlässig gehandelt werden darf. Denn grundsätzlich kann bei fehlender oder unvollständiger Belehrung eine Abmahnung erteilt werden, die in den meisten Fällen mit hohen Kosten einhergeht, die der Händler letztendlich zu tragen hat.
Wie kann der Widerruf erklärt werden?
Die aktuelle Rechtslage verpflichtet Händler dazu, ein Muster oder eine Vorlage für den Widerruf anzubieten, die Verbrauchern den Vorgang erleichten soll.
Ebenso ist es auch möglich, ein solches Formular online zur Verfügung zu stellen, wobei der Händler allerdings verpflichtet ist, dem Kunden den Eingang des Widerrufes zeitnahe zu bestätigen. Verbraucher können das bereitgestellte Widerrufsbelehrung Muster kostenlos nutzen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
Sie können ebenso selbst einen Widerruf schriftlich verfassen wie auch telefonisch oder per Fax oder E-Mail mitteilen. Händler, die ein Formular zur Verfügung gestellt haben, können daher nicht verlangen, dass der Kunde dieses auch in Anspruch nimmt. Ein Widerruf der nicht per Formular erfolgt, ist daher ebenso anzuerkennen.
Vorlagen für die Widerrufsbelehrung nutzen oder nicht?
Um die Neugestaltung des Widerrufs nach Gesetzesänderung zu vereinfachen, wurden Widerrufsbelehrungen Vorlagen kostenlos herausgegeben, die allerdings nicht ganz einfach zu handhaben sind, da sie unterschiedliche Möglichkeiten der Gestaltung bieten.
Diese sollte möglichst an den tatsächlichen Geschäftsablauf des Unternehmens angepasst werden, damit auch alle Eventualalitäten beachtet sind und Abmahnungen weitestgehend vermieden werden können.
Hierbei kann eine Rechtsberatung und Prüfung der Belehrung durch einen Juristen sinnvoll sein um eine umfassende Rechtssicherheit der Widerrufsbelehrung zu gewährleisten. Eine sinnvolle Investition kann auch ein Händlerschutzpaket sein, welches die Gestaltung entsprechender Rechtstexte beinhaltet.